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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2022 | S. 178–182Es folgt Seite №178

Nr. 140

Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 7. Juni 2021 (9C_563/2020) = BGE 147 V 328

Therapiequervergleich bei Nachfolgepräparaten ohne Innovation

Handelt es sich bei dem zu beurteilenden Arzneimittel um ein Nachfolgepräparat, das gegenüber den bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparaten keinen therapeutischen Fortschritt bringt, werden die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt (Art. 65b Abs. 6 KVV). Dies gilt sowohl für die…
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